Pflege
Nachbarschaftshilfe für Menschen mit Pflegegrad
Redaktion · 13.08.2024
Nachbarschaftshilfe wird nun leichter. Foto: Silviarita / pixabay
Menschen, die mindestens Pflegegrad 1 haben, können nun aus dem Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, den die Pflegekasse bereitstellt, auch Nachbarn eine Aufwandsentschädigung zahlen. Für die Helfenden entfällt der Nachweis, dass sie einen Pflegekurs besucht haben. Für ehrenamtliche Hilfe beim Einkaufen, Kochen oder bei Arzt- und Behördengängen reicht nun der Nachweis, den Inhalt der Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ zu kennen. Unter www.nachbarschaftshilfe.nrw stellt die Verbraucherzentrale NRW diese sowie nützliche Formulare bereit. Gedruckte Exemplare sind unter 0221 /221-27573 beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestellen.
Was gilt als Nachbarschaftshilfe? Was sind die Vorraussetzungen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung?
1. Die Unterstützung der Helfenden ist ehrenamtlich.
2. Helfende sind nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert. Diese Verwandtschaft gilt bis zum zweiten Grad.
3. Helfende leben nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft
4. Helfende sind nicht gleichzeitig Pflegeperson der pflegebedürftigen Person
5. Helfende verfügen über eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses. Alternativ reicht eine Bestätigung, dass man das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennt oder auch die erstellte Informationsbroschüre zur Nachbarschaftshilfe (3MB)
6. Die Helfenden müssen gegenüber der Pflegekasse zum Datenabgleich und zur Überprüfung der Angaben mit anderen Pflegekassen einwilligen.
Muster für die Bestätigung finden Sie hier (176 KB).
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Tags: Anträge , Hilfen , Nachbarschaftshilfe , Pflege , Pflegebedürftige Personen