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Ratgeber

Schenken statt vererben

Verband Wohneigentum NRW e. V. · 26.09.2019

Foto: Andrey Armyagov / Fotolia

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Wer eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, kann mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch deren Nutzen und Gebrauch sicherstellen.

Ein lohnenswerter Gedanke: Um Erbschaftssteuer zu sparen, kann man Häuser und Eigentumswohnungen zum Beispiel an seine Kinder verschenken. Die Schenkung zu Lebzeiten ermöglicht, das im Familienheim steckende Vermögen schon frühzeitig auf die gewünschten Erben zu übertragen. Eine Immobilienschenkung muss grundsätzlich notariell beurkundet werden.

Es ist möglich, diese mit einer Auflage zu beschweren. Dann spricht man von einer sogenannten gemischten Schenkung oder Teilschenkung. Die Auflage beinhaltet eine bestimmte Leistungspflicht für den Beschenkten. Diese kann darin bestehen, dass der Beschenkte von dem Gegenstand der Schenkung etwas in einer bestimmten Weise verwenden muss oder dass der Beschenkte nur in einer gewissen Weise mit dem Gegenstand der Schenkung verfahren darf. So kann der Schenkende vertraglich sicherstellen, dass er die Immobilie weiter nutzen kann. Er hat die Wahl zwischen Wohnrecht und Nießbrauch. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Das lebenslange Wohnrecht

Der Schenkende kann mit den Übernehmern im Übertragungsvertrag das lebenslange Wohnrecht für festgelegte Räume vereinbaren. Für den Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in ein Senioren- oder Pflegeheim zieht, kann man festschreiben, dass das vorbehaltene Wohnrecht beim Auszug erlöscht. So verhindert man den Leerstand der Wohnung. Dieses Wohnrecht wird ins Grundbuch eingetragen und gilt ausschließlich für die eingetragenen Personen. Auch bei einem möglichen Immobilienverkauf bleibt dieses Recht vollumfänglich bestehen – wenn die Klausel richtig formuliert wurde. Käufer der Immobilie müssen die Grundbucheintragung akzeptieren und der Schenkende muss bei einem Eigentümerwechsel nicht ausziehen. Da der Schenkende nur ein Wohnrecht hat, darf er keine Vermietung veranlassen.

Der Nießbrauch

Wesentlich umfangreicher ist der sogenannte Nießbrauch. Hierbei hat man nicht nur ein lebenslanges Wohnrecht, sondern auch den Nutznieß, der ebenfalls ins Grundbuch eingetragen wird. Bei dieser Regelung behält der Nießbraucher den wirtschaftlichen Besitz: Außer selbst zu bewohnen, darf er auch vermieten und die erzielte Miete behalten. Auch der Umzug in eine kleinere Wohnung auf einer Etage ist möglich. Ohne Nießbrauchregelung könnte der Schenkende hier nicht aktiv werden. Einzige Einschränkung: Da er nicht mehr Eigentümer ist, kann er den Besitz nicht mehr vererben oder verkaufen. Das darf der neue Eigentümer im Grundbuch.

Doch der Nießbrauch bleibt auch hier bis zum Tod des Nutzers bestehen. Der Nießbrauch ist somit eine komfortable und sehr umfangreiche Nutzungsvariante. Zudem auch eine sichere, denn das gesamte Nutzungs- und Verwertungsrecht bleibt dem Schenkenden erhalten.

Für beides gilt: Letztlich sind Nießbrauch und Wohnrecht mit der Pflicht zum Unterhalt der Immobilie verbunden. Außerdem mit der Pflicht, im Sinne des Eigentümers gut zu wirtschaften, die Immobilie zu pflegen und zu versichern. Der Berechtigte muss – falls keine anderslautenden Bestimmungen im Vertrag stehen – laut Gesetz die laufenden Unterhaltungskosten tragen. Größere und nicht nutzungsbedingte außergewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten aber muss der Beschenkte, also der neue Eigentümer, übernehmen.

Fazit: Da sowohl lebenslanges Wohnrecht als auch Nießbrauch weitreichende Folgen haben, sollte man sich rechtskundig beraten lassen und den Vertrag an die individuelle Lebenssituation anpassen.

Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Verband Wohneigentum NRW e. V.
Himpendahlweg 2
44141 Dortmund
Tel. 0231 / 94 11 38-0
www.wohneigentum.nrw

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14,90 Euro
E-Book: 11,99 Euro
ISBN 978-3-86336-637-7

Tags: Immobilien verschenken , Vererben , Wohnrecht

Kategorien: Ratgeber