Gesund leben
Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle kommt
Susanne Neumann · 07.01.2025
Die ePA ermöglicht Zugriff auf alle gesammelten, persönlichen Gesundheitsdaten. Symbolbild: Julio César Velásquez Mejía / Pixabay
Derzeit bekommen gesetzlich Krankenversicherte in Köln Post von ihrer Krankenversicherung: Die „ePA für alle“ wird ab dem 15. Februar 2025 bundesweit angelegt.
„Sie müssen nichts weiter tun“, versprechen die Kassen in ihren Anschreiben, „wir kümmern uns um alles.“ Das stimmt jedoch nur bedingt, denn wenn Sie keine ePA haben wollen, müssen Sie aktiv widersprechen. KölnerLeben hat ein paar Aspekte zusammengetragen, die Sie bei der Entscheidung für oder gegen die Einrichtung der ePA berücksichtigen können. Vorab eine grundlegende Orientierung:
Was wird in Ihrer ePA gespeichert?
Sämtliche medizinischen Unterlagen und Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand können in dieser digitalen Gesundheitsakte zentral gespeichert werden. Dazu gehören Arzt- und Krankenhausberichte, Diagnosen, Laborbefunde, Röntgenbilder und Medikationspläne. Auch der elektronische Impfpass und ein Datensatz mit wichtigen Informationen für den Notfall, zum Beispiel über Ihre Blutgruppe, Allergien oder chronische Krankheiten, sollen integriert werden.
Darüber hinaus sollen Dokumente wie das Zahnbonusheft in die ePA geladen werden können – auch von Ihnen selber. Durch die technische Verknüpfung mit dem E-Rezept wird außerdem automatisch eine Medikationsliste erstellt, die einen Überblick über die Ihnen verordneten Medikamente und ihre Dosierung gibt. Die Krankenkasse stellt in Ihre ePa abgerechnete Leistungen ein.
Vorteile der ePA
Angenommen, Sie ziehen um und suchen eine neue Hausärztin oder einen neuen Hausarzt, haben einen Termin bei einem Spezialisten oder wollen eine Zweitmeinung zu einer Behandlung einholen: dann kann „der oder die Neue“ alle bisherigen Unterlagen zu Ihren Erkrankungen sofort einsehen und bewerten. So lassen sich zum Beispiel Doppeluntersuchungen oder Fehlmedikationen vermeiden. Bei der Fachärztin oder dem Facharzt und auch im Krankenhaus stehen Ihre Gesundheitsdaten sofort zur Verfügung. Und im Notfall hat das ärztliche Behandlungsteam alle wichtigen Daten sofort parat.
Wer kann Ihre ePA lesen?
Grundsätzlich können Sie selbst Ihre ePa einsehen. Und sobald in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, beim Psychotherapeuten oder im Krankenhaus Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in das Lesegerät gesteckt wird, öffnet sich dort für einen begrenzten Zeitraum Ihre ePa und verpflichtet den Arzt oder die Ärztin auch, damit zu arbeiten. Wenn Sie keine Regelung treffen, haben Arztpraxen, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum Zugang. Das gilt nicht für Apotheken, in denen Sie ein E-Rezept einlösen; diese benötigen für den Zugriff auf die ePa Ihre Zustimmung. Auch Krankenkassen dürfen keine Daten aus elektronischen Patientenakten auslesen.
Einwilligung und Zugriffsrechte
Ob und welche Daten und Dokumente in Ihrer ePA gespeichert werden, entscheiden Sie! In bestimmten Fällen wird Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie auch dazu befragen. Damit Sie Zugriffs- , Lese- und Speicherrechte einstellen und verwalten können, brauchen Sie ein geeignetes Endgerät wie Smartphone, Tablet oder PC mit Internetzugang, auf dem die ePa-App oder ein Internetbrowser installiert sind.
Versicherte, die nicht auf ein digitales Endgerät zugreifen können oder wollen, können sich stattdessen an ihre Krankenkasse wenden, um von dort den Zugriff von Ärztinnen und Ärzten zu regeln oder zum Beispiel die Einrichtung einer Medikationsliste oder einer Leistungsübersicht zu sperren. Darüber hinaus können Sie grundsätzlich die Erstellung und Pflege Ihrer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte bei Ihrer Krankenkasse ablehnen. Diese Widerspruchsmöglichkeit haben Sie jederzeit, auch nach Ablauf der Fristen, die die Krankenkassen in ihrem ersten Schreiben mitteilen. Dann wird die bereits erstellte ePA mit allen Daten gelöscht.
ePA oder nicht? Sie sollten über Ihre Gesundheitsdaten entscheiden!
Handhabung der ePA
Nur mit der ePa-App oder im geschützten Webbereich haben Sie die volle Kontrolle über Ihre Daten und darüber, wer welche Unterlagen einsehen darf. Das könnte für Menschen, die sich mit der digitalen Technik schwertun, zum Problem werden. Denn grundsätzlich schalten Sie automatisch jeder Praxis den Zugang zu Ihrer ePa frei, sobald Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen wird. Das Einstecken der eGK wird in der Praxis jedoch immer verlangt, damit abgerechnet werden kann.
Wenn Sie die Zugangsberechtigung und Nutzung nicht vorher online geregelt haben, haben Sie praktisch keine Kontrolle! Sie können dem Praxispersonal dann nur erklären, dass Sie keinen Zugriff wünschen und die Karte nur zu Abrechnungszwecken eingelesen werden darf.
Sie können sich aber auch im Vorhinein an Ihre Krankenkasse wenden. Immerhin werden Zugriffe auf die Akte protokolliert, sodass immer genau nachzuvollziehen ist, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Bei der Ombudsstelle, die jede gesetzliche Krankenkasse zur ePa einrichten muss, kann man auch einen Abzug der ePA-Protokolldaten erhalten.
Zuverlässigkeit der ePA
Auch aus ärztlicher Sicht gibt es – über finanzielle und technische Bedenken hinaus − Vorbehalte gegen die ePA: Da die Patientinnen und Patienten weitreichende Befugnisse haben sollen, zu entscheiden, ob und wer welche Daten in der ePA sehen darf, können sich Ärztinnen und Ärzte nicht darauf verlassen, alle relevanten Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Patientin oder ihres Patienten darin zu finden. Unnötige Untersuchungen könnten wiederum die Folge sein, was letztlich dem Ziel einer effizienteren und auch kostensparenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuwiderläuft.
Datennutzung der ePA
Perspektivisch sollen die zuvor pseudonymisierten, das heißt die Identität verbergenden digitalisierten Gesundheitsdaten auch Forschungszwecken dienen. Die Entwicklung neuer Medikamente oder besserer Therapien mag im Interesse aller sein, jedoch nicht unbedingt die Kommerzialisierung der eigenen Daten. Ab 15. Juli 2025 soll es daher möglich sein, die Freigabe Ihrer Daten für die Forschung abzulehnen.
Datensicherheit der ePA
Die ePA genügt modernsten Sicherheitsstandards. Sie ist in die Telematikinfrastruktur (TI) des deutschen Gesundheitssystems eingebunden, die als hochsicheres Netzwerk entworfen wurde und nur dazu ermächtigten Einrichtungen des Gesundheitswesens offensteht. Alle Daten in der ePA werden bei der Speicherung und der Übertragung verschlüsselt, das heißt, sie sind auch beim Austausch zwischen den zugriffsberechtigten Akteuren vor unbefugtem Mitlesen geschützt. Grundsätzlich gilt jedoch: Absolute Sicherheit gibt es nicht.
Widerspruch und Einwilligung
Die Nutzung der ePA ist für Sie freiwillig und Sie dürfen nicht benachteiligt werden, wenn Sie keine haben! Nach Eingang des Schreibens Ihrer Kasse können Sie der Einrichtung Ihrer ePA aktiv widersprechen. Haben Sie – etwa durch Untätigkeit – in die Einrichtung Ihrer ePA eingewilligt, verpflichten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin mit dem Einstecken Ihrer elektronischen Gesundheitskarte ins Lesegerät damit zu arbeiten. Sie können Ihre ePa aber auch jederzeit wieder unwiderruflich löschen lassen, mit allen Inhalten. Haben Sie der Einrichtung Ihrer ePa von Vorneherein widersprochen, können Sie den Widerspruch jederzeit auch wieder zurücknehmen. Dazu müssen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Ebenso können Sie auch in Zukunft jederzeit die Einrichtung einer ePA beantragen.
Die Anwendungen für Smartphones, Tablets und Computer für die jeweiligen Krankenkassen finden Sie gebündelt bei der Gematik. Sie ist die nationale Agentur für digitale Medizin und trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Telematikinfrastruktur.
Weitere Informationen zur elektronischen Gesundheitsakte gibt es beim Bundesgesundheitsministerium zur Einführung der ePa für alle sowie zum „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ .
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Tags: App , Apps für Smartphones , Gesundheit , Medizinische Versorgung , Patientenakte , Smartphone , Versicherungen
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